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   LG Stuttgart, 11.09.2002 - 19 T 313/02   

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https://dejure.org/2002,24474
LG Stuttgart, 11.09.2002 - 19 T 313/02 (https://dejure.org/2002,24474)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.09.2002 - 19 T 313/02 (https://dejure.org/2002,24474)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 11. September 2002 - 19 T 313/02 (https://dejure.org/2002,24474)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Notare Bayern PDF, S. 61 (Leitsatz und Auszüge)

    Art. 25 EGBGB
    Konkludente Wahl deutschen Erbrechts

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.01.2003 - III ZR 46/02

    Haftung des Notars im Rahmen der Beurkundung eines Kaufvertrags über ein mit

    Auszug aus LG Stuttgart, 11.09.2002 - 19 T 313/02
    Ihren geltend gemachten Gesamtschaden von 171.717,99 DM hat die Klägerin wie folgt aufgeschlüsselt: - 140.000 DM Mindererlös für das Flurstück 304: Die Klägerin hat hierzu behauptet, Frau P. habe ihr für den Fall der Durchführung des Kaufvertrages vom 22.12.1997 für die verbliebene Restfläche 290.000 DM geboten; BGH, Urteil vom 9.1.2003, III ZR 46/02; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH - 26.470,58 DM Zinsschaden im Zeitraum 1.3.1998 bis 14.6.2000 im Hinblick auf das Ausbleiben des Kaufpreises von 200.000 DM wegen der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Eheleute S;.
  • BGH, 27.05.1993 - IX ZR 66/92

    Prüfungs- und Hinweispflichten bei Grundstückskauf - Stellvertretung und

    Auszug aus LG Stuttgart, 11.09.2002 - 19 T 313/02
    Entscheidend ist, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Notars genommen hätten (vgl. nur BGH, Urteile vom 24.10.1985, a. a. O., 27.5.1993, IX ZR 66/92, NJW 1993,.
  • OLG Zweibrücken, 28.05.2002 - 3 W 218/01

    Konkludente Wahl deutschen Erbrechts durch kroatischen Erblasser

    Auszug aus LG Stuttgart, 11.09.2002 - 19 T 313/02
    Hierfür spricht auch und gerade der Umstand, dass ein gemeinschaftliches Testament nach italienischem Recht gar nicht möglich wäre (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.5.2002, 3 W 218/01).
  • OLG Schleswig, 25.04.2016 - 3 Wx 122/15

    Ehegattentestament; Europäische Erbrechtsverordnung; Erbstatut

    Sie wird häufig festgemacht an den auch hier vorliegenden beiden Umständen, dass nämlich ein im Heimatrecht nicht anerkanntes, wohl aber dem deutschen Recht bekanntes Rechtsinstitut gewählt worden ist - eben das gemeinschaftliche Testament - und dass das Testament in deutscher Sprache abgefasst worden ist (etwa OLG Zweibrücken a.a.O.; LG Stuttgart MittBayNot 2003, 305 ff; LG München FamRZ 2007, 1198 f).
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